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   BFH, 10.05.2023 - V R 16/21   

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https://dejure.org/2023,17789
BFH, 10.05.2023 - V R 16/21 (https://dejure.org/2023,17789)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2023 - V R 16/21 (https://dejure.org/2023,17789)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2023 - V R 16/21 (https://dejure.org/2023,17789)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 3 Abs 9a Nr 2, UStG § ... 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a, EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 16 UAbs 2, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, FGO § 51 Abs 1, ZPO § 41 Nr 6, UStG VZ 2015, EStG VZ 2015
    Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 9a Nr 2 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG 2009, Art 9 Abs 1 EGRL 112/2006, Art 16 UAbs 2 EGRL 112/2006
    Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

  • IWW

    § 3 Abs. 9a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § ... 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, § 3 Abs. 9a UStG, § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 41 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 51 Abs. 1 FGO, §§ 41 bis 49 ZPO, § 41 Nr. 6 ZPO, § 126 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG, § 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, § 15 Abs. 3 UStG, § 3 Abs. 1b UStG, Art. 16 Unterabs. 2 MwStSystRL, § 1a Abs. 3 Nr. 2, § 2b Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 2, Abs. 2a, § 18a Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Satz 1 Nr. 1, § 23a Abs. 2 UStG, § 24 Abs. 1 UStG, § 90 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Vorsteuerabzugs für eine betriebliche Weihnachtsfeier; Berechnung der Freigrenze von 110 € jährlich für sog. Aufmerksamkeiten

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

  • rewis.io

    Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Vorsteuerabzugs für eine betriebliche Weihnachtsfeier; Berechnung der Freigrenze von 110 EUR jährlich für sog. Aufmerksamkeiten

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a ; UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 ; UStG § 3 Abs 9a Nr 2

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 3 Abs 9a Nr 2, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a
    Vorsteuerabzug, Betriebsveranstaltung, Aufmerksamkeit, Weihnachtsfeier, Freigrenze

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2023, 493
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

    Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
    Der Vorsteuerabzug für sogenannte Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers (Fortführung des BFH-Urteils vom 09.12.2010 - V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53).

    Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern stellten grundsätzlich eine Leistung für den privaten Bedarf des Personals dar, die Verbesserung des Betriebsklimas als nur mittelbar verfolgter Zweck genüge insoweit nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.12.2010 - V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 38).

    a) Besteht der erforderliche Zusammenhang zu einzelnen Ausgangsumsätzen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers, die steuerpflichtig sind (gleichgestellt: Umsätze im Sinne von § 15 Abs. 3 UStG), ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 13).

    b) Besteht dieser Zusammenhang demgegenüber nicht zur wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar zu einer unentgeltlichen Entnahme im Sinne von § 3 Abs. 9a UStG (oder § 3 Abs. 1b UStG), besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 17).

    Unterbleibt allerdings die Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG im Hinblick auf sogenannte Aufmerksamkeiten, fehlt es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Ausgangsumsatz (Entnahme), so dass über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers zu entscheiden ist (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 23).

    aa) Ein die Entnahmebesteuerung ausschließendes vorrangiges Unternehmensinteresse hat die Rechtsprechung bejaht, wenn die Übernahme der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (EuGH-Urteil Fillibeck vom 16.10.1997 - C-258/95, EU:C:1997:491, Rz 26 ff.), ebenso dann, wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 - C-371/07, EU:C:2008:711 sowie BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 22).

    Aufgrund des dann fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs zu einem konkreten Ausgangsumsatz ist über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers zu entscheiden (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 35 bis 39).

    Danach lag beim Unterschreiten der seinerzeit geltenden Freigrenze von 110 EUR für Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen kein Arbeitslohn vor (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53).

  • FG Hamburg, 05.12.2019 - 5 K 222/18

    Kein Vorsteuerabzug für eine betriebliche Weihnachtsfeier ("Koch-Event") bei

    Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.12.2019 - 5 K 222/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Hamburg vom 05.12.2019 - 5 K 222/18 aufzuheben und in der Sache zu entscheiden, den Ablehnungsbescheid vom 14.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des FA vom 08.11.2018 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2015 vom 21.07.2016 dahingehend zu ändern, dass weitergehende Vorsteuerbeträge in Höhe von 744, 78 EUR berücksichtigt werden und die Umsatzsteuer entsprechend niedriger festzusetzen ist.

    Dies trifft auf den Richter am Bundesfinanzhof X zu, der ausweislich des Rubrums als Beisitzer an dem Urteil der Vorinstanz vom 05.12.2019 - 5 K 222/18 beteiligt war.

  • EuGH, 16.09.2020 - C-528/19

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
    c) Hieran hat sich durch die in der Folgezeit ergangene Rechtsprechung des EuGH (Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19, EU:C:2020:712) sowie des BFH (Urteil vom 16.12.2020 - XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240) nichts geändert.

    Denn dem dort genannten Kriterium eines "unversteuerten Endverbrauchs" (EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz 59 und Rz 66 f., und BFH-Urteil in BFHE 272, 240, Rz 38) kommt keine weitergehende Bedeutung zu, als dass die Verwendung von Eingangsleistungen, die "vor allem für die Bedürfnisse des Steuerpflichtigen genutzt" werden (BFH-Urteil in BFHE 272, 240, Rz 38), keine Entnahme begründet (BFH-Urteil vom 15.03.2022 - V R 34/20, BFHE 276, 369, Rz 27).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 -

    Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
    aa) Ein die Entnahmebesteuerung ausschließendes vorrangiges Unternehmensinteresse hat die Rechtsprechung bejaht, wenn die Übernahme der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (EuGH-Urteil Fillibeck vom 16.10.1997 - C-258/95, EU:C:1997:491, Rz 26 ff.), ebenso dann, wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 - C-371/07, EU:C:2008:711 sowie BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 22).

    Der Streitfall ist mit der vom EuGH entschiedenen Fallgestaltung einer unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an das Personal (Danfoss und AstraZeneca, EU:C:2008:711) nicht vergleichbar.

  • BFH, 29.04.2021 - VI R 31/18

    Bewertung von Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
    Dabei berücksichtigt der Kläger allerdings nicht, dass nach dem BFH-Urteil vom 29.04.2021 - VI R 31/18 (BFHE 273, 183, BStBl II 2021, 606), dem sich der erkennende Senat im Hinblick auf den Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer insoweit anschließt, die Gesamtkosten des Arbeitgebers zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen sind (BFH-Urteil in BFHE 273, 183, BStBl II 2021, 606, Leitsatz 2 sowie Rz 25).
  • BFH, 26.05.2021 - V R 22/20

    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

    Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
    Einheitliche ("komplexe") Leistungen liegen unter anderem dann vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH-Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351, Rz 41).
  • BFH, 16.05.2013 - VI R 94/10

    Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
    Zudem waren nach dem Grundsatzurteil vom 16.05.2013 - VI R 94/10 (BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186) die Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung --insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters-- grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 241, 519, Leitsatz 3).
  • BFH, 16.12.2020 - XI R 26/20

    Zum Vorsteuerabzug und zur unentgeltlichen Zuwendung - Nachfolgeentscheidung zum

    Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
    c) Hieran hat sich durch die in der Folgezeit ergangene Rechtsprechung des EuGH (Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19, EU:C:2020:712) sowie des BFH (Urteil vom 16.12.2020 - XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240) nichts geändert.
  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
    aa) Ein die Entnahmebesteuerung ausschließendes vorrangiges Unternehmensinteresse hat die Rechtsprechung bejaht, wenn die Übernahme der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (EuGH-Urteil Fillibeck vom 16.10.1997 - C-258/95, EU:C:1997:491, Rz 26 ff.), ebenso dann, wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 - C-371/07, EU:C:2008:711 sowie BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - V R 18/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 22).
  • BFH, 21.01.2016 - I R 49/14

    Besteuerung von Sonderbetriebseinnahmen (hier Dividenden aus

    Auszug aus BFH, 10.05.2023 - V R 16/21
    "Sofern" bedeutet nach seinem Wortsinn "vorausgesetzt" im Sinne einer Bedingung, die entweder erfüllt sein kann oder nicht (vgl. auch zu "wenn" BFH-Urteile vom 20.05.2015 - I R 68/14, BFHE 250, 96, BStBl II 2016, 90; I R 69/14, BFH/NV 2015, 1395; vom 21.01.2016 - I R 49/14, BFHE 253, 115, BStBl II 2017, 107).
  • BFH, 06.06.2019 - V R 18/18

    Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

  • BFH, 20.05.2015 - I R 68/14

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer der britischen

  • EuGH, 30.09.2010 - C-581/08

    EMI Group - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 6 Satz 2 - Begriff

  • BFH, 20.05.2015 - I R 69/14

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer irischen

  • BFH, 15.03.2022 - V R 34/20

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

  • BFH, 06.05.2010 - V R 29/09

    Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von

  • BFH, 04.07.2013 - V R 8/10

    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen -

  • BFH, 30.06.2022 - V R 32/20

    Vorsteuerabzug und Personalabbau

  • BFH, 31.01.2001 - II R 49/00

    Vermögensteuer - Rechtslage - Revisionsbegründungsfrist - Zeitpunkt der

  • BFH, 06.02.1996 - X B 95/95

    Ablehnung eines Richters im finanzgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der

  • FG Münster, 26.10.2023 - 5 K 1287/20

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug einer Bank aus Eingangsleistungen im Zusammenhang

    Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteile vom 10.05.2023 V R 16/21, BFH/NV 2023, 1161, Rn. 17; vom 30.06.2022 V R 32/20, BStBl II 2023, 45, Rn. 15 f.; vom 20.10.2021 XI R 10/21, BFH/NV 2022, 543, Rn. 30; vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885, Rn. 16; EuGH, Urteil vom 13.03.2008 C-437/06, Securenta, BStBl II 2008, 727).

    Besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang eines Eingangsumsatzes nicht zur wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar zu einer unentgeltlichen Entnahme im Sinne von § 3 Abs. 9a UStG (oder § 3 Abs. 1b UStG), besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (BFH, Urteil vom 09.12.2010 V R 17/10, BStBl II 2012, 53, Rn. 17; vom 10.05.2023 V R 16/21, BFH/NV 2023, 1161, Rn. 20).

    Unterbleibt allerdings die Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG im Hinblick auf sogenannte Aufmerksamkeiten, fehlt es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Ausgangsumsatz (Entnahme), so dass über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers zu entscheiden ist (BFH, Urteile vom 09.12.2010 V R 17/10, BStBl II 2012, 53, Rn. 23; vom 10.05.2023 V R 16/21, BFH/NV 2023, 1161, Rn. 20).

  • BFH, 12.10.2023 - V R 11/21

    Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und §

    Dieses Recht auf Vorsteuerabzug besteht für den Unternehmer, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 10.05.2023 - V R 16/21, BFHE 280, 357, Rz 17; vom 30.06.2022 - V R 32/20, BFHE 276, 428, BStBl II 2023, 45, Rz 15 und 16 sowie vom 06.05.2010 - V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz 16; EuGH-Urteil Securenta vom 13.03.2008 - C-437/06, EU:C:2008:166, Leitsatz 1).
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